Gründe:
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 186 c Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift werden zwar der Bund, die Länder und die Gemeinden sowie diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist oder bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, nicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld herangezogen; die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind aber nach dem Gesetzeswortlaut zur Zahlung der Umlage verpflichtet.
I.