LAG München - Beschluss vom 15.03.2013
10 Ta 50/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ArbG § 11a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 14225/11

Konkludenter Prozesskostenhilfeantrag bei Einreichung der Einkommenserklärung nach Erhebung der Widerklage

LAG München, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 10 Ta 50/13

DRsp Nr. 2013/17117

Konkludenter Prozesskostenhilfeantrag bei Einreichung der Einkommenserklärung nach Erhebung der Widerklage

1. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine konkludente Antragstellung möglich; Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Prozesshandlungen, die (wie private Willenserklärungen) einer Auslegung zugänglich sind. 2. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch im Falle einer anwaltlicher Vertretung ein großzügiger Maßstab anzulegen. 3. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft die Klage und die Verteidigung gegen die Widerklage, wenn die Überlassung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Erhebung der Widerklage erfolgt; auch in den Fällen, in welchen sich erst nach einer ausdrücklichen oder konkludenten Antragstellung Änderungen hinsichtlich des Streitgegenstandes durch Klageerweiterungen oder Widerklagen ergeben, ist ganz regelmäßig davon auszugehen, dass der Prozesskostenhilfeantrag auch für diese gilt.