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Es ist streitig, ob der Klägerin ein weiterer Vergütungsanspruch für Krankenhausleistungen in Höhe von 1.377,28 DM (jetzt: 704,19 Euro) zusteht.
Die Klägerin ist Trägerin des St. J. H. in B. , das in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist und der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen angehört. Das Mitglied der Beklagten E. F. (Versicherter) befand sich dort in der Zeit vom 25. Oktober bis zum 5. November 1998 wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden in stationärer Behandlung. Am 28. Oktober 1998 erfolgte eine Linksherzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie und am 2. November 1998 eine koronare Ballon-Dilatation (PTCA).
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