Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, gegen Vergütungsansprüche der Klägerin mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.959,82 Euro aufzurechnen, weil die Klägerin wegen einer entsprechenden Überzahlung für die Behandlung des Versicherten der Beklagten zu Unrecht bereichert war. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, wie die am 24. März 2009 durchgeführte Operation zu kodieren ist.
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