LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.03.2021
L 6 KR 93/17
Normen:
DKR (2009) P013d; OPS-FAQ Nr. 0011;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 313/13

Kodierung einer OperationUnselbständige ProzedurenkomponentePrinzip der monokausalen Kodierung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 93/17

DRsp Nr. 2021/6936

Kodierung einer Operation Unselbständige Prozedurenkomponente Prinzip der monokausalen Kodierung

1. Auch eine unselbständige Prozedurenkomponente, die nicht „regelhaft“ von einem spezifischen Prozeduren-Schlüssel erfasst wird, kann ohne ausdrücklichen Hinweis im OPS-Katalog nicht gesondert kodiert werden (Prinzip der monokausalen Kodierung).2. Hiervon abweichenden Ausführungen des DIMDI (OPS-FAQ Nr. 0011) kommt keine Bindungswirkung zu (Anschluss an Sächsisches LSG, Urteil vom 10. April 2019 – L 1 KR 42/15 –, Rn. 61, juris).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DKR (2009) P013d; OPS-FAQ Nr. 0011;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, gegen Vergütungsansprüche der Klägerin mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.959,82 Euro aufzurechnen, weil die Klägerin wegen einer entsprechenden Überzahlung für die Behandlung des Versicherten der Beklagten zu Unrecht bereichert war. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, wie die am 24. März 2009 durchgeführte Operation zu kodieren ist.