LSG Hamburg - Urteil vom 24.04.2014
L 1 KR 6/12
Normen:
DKR (2008);
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1248/11

Kodierbarkeit der Nebendiagnose R63.3Ernährungsprobleme im Rahmen einer KrankenhausabrechnungSymptom als eigenständiges ProblemKostenmäßige Auswirkungen eines Symptoms

LSG Hamburg, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 6/12

DRsp Nr. 2016/8624

Kodierbarkeit der Nebendiagnose R63.3Ernährungsprobleme im Rahmen einer Krankenhausabrechnung Symptom als eigenständiges Problem Kostenmäßige Auswirkungen eines Symptoms

1. Für den besonderen Fall, dass ein Symptom kodiert werden soll, statuiert der entsprechende Abschnitt auf Seite 11 der DKR 2008 in zwei Sätzen besondere Voraussetzungen. 2. Danach wird ein Symptom nicht kodiert, wenn es im Regelfall als eindeutige und unmittelbare Folge mit der zugrunde liegenden Krankheit vergesellschaftet ist. 3. Stellt ein Symptom jedoch ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung dar, so wird es als Nebendiagnose kodiert (siehe auch ICD-10-GM Kapitel XVIII). 4. Soweit die behandlungsmäßigen und damit auch kostenmäßigen Auswirkungen des Symptoms in den jeweiligen Fällen unterschiedlich sind, ist dies nicht relevant, da die Kosten mit einer Pauschale abgegolten werden, deren Wesen es ist, Fälle von unterschiedlichem tatsächlichen Aufwand einheitlich zu entgelten.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DKR (2008);

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kodierbarkeit der Nebendiagnose R63.3 Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung im Rahmen einer Krankenhausabrechnung streitig.