GG Art. 9 Abs. 3 ; AGG § 18 ; Versorgungsvereinbarung des Senders Freies Berlin (in Kraft getreten am 1. Januar 1970, VV 1970); Tarifvertrag Abschn. IV Änderungen der Gesamtversorgungsregelungen beim BR, DW, DRadio, NDR, RB, SFB, SWR, WDR (Tarifregelung 2003 vom 16. Juni 2003);
Fundstellen:
AP Nr. 136 zu Art. 9 GG
AuR 2008, 407
BAGE 127, 62
BB 2009, 56
DB 2008, 2314
MDR 2008, 1403
NZA 2008, 1244
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 561/05
ArbG Berlin, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 11050/04
Koalitionsrecht; Betriebliche Altersversorgung - Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien; Betriebsrentner
BAG, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 409/06
DRsp Nr. 2008/18172
Koalitionsrecht; Betriebliche Altersversorgung - Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien; Betriebsrentner
»1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auch auf Betriebsrentner.2. Gewerkschaftsmitglieder, die Betriebsrentner sind, haben einen Anspruch darauf, an den sie betreffenden Entscheidungen tarifpolitisch ebenso mitzuwirken, wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind.«
Orientierungssätze:1. Aus der in Art. 9 Abs. 3GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit folgt, dass sich die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien auch auf Betriebsrentner erstreckt.2. Eingriffe der Tarifvertragsparteien in bestehende betriebsrentenrechtliche Regelungen sind deshalb nicht an dem vom Senat hierfür entwickelten dreistufigen Prüfungsschema und den diesem zugrunde liegenden Grundgedanken zu überprüfen. Vielmehr ist der den Tarifvertragsparteien gegebene Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu beachten.
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