I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2015 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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