LSG Sachsen - Urteil vom 01.03.2016
5 KN 162/15
Normen:
SGB VI § 74 S. 4; SGB VI § 263 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 831/12

Knappschaft; Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnungszeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung bei der Rentenbemessung; Zusammenfallen mit beitragsgeminderten Zeiten; Pflichtbeitragszeiten wegen Tätigkeiten in den Schul- oder Semesterferien - Anrechnungszeit; Hochschulausbildung; beitragsgeminderte Zeiten

LSG Sachsen, Urteil vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 5 KN 162/15

DRsp Nr. 2016/4741

Knappschaft; Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnungszeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung bei der Rentenbemessung; Zusammenfallen mit beitragsgeminderten Zeiten; Pflichtbeitragszeiten wegen Tätigkeiten in den Schul- oder Semesterferien - Anrechnungszeit; Hochschulausbildung; beitragsgeminderte Zeiten

Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und/oder Hochschulausbildung, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen und in denen zugleich Pflichtbeitragszeiten wegen Tätigkeiten in den Schul- oder Semesterferien vorliegen, die die Anrechnungszeiten nicht unterbrechen, führen nicht zur Streckung, Verlängerung oder gar Vergrößerung des Dreijahreszeitraumes des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2015 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 74 S. 4; SGB VI § 263 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand: