Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 25. Januar 2008 - 9 Sa 42/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen, dabei insbesondere um die betriebliche Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§
Die Beklagten sind Zweckverbände für Abwasser und Gruppenwasserversorgung nach § 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit des Landes Baden-Württemberg (GKZ BW, in der Fassung vom 16. September 1974, GBl. Baden-Württemberg 1974, 408). An beiden Zweckverbänden sind mehrere Städte und Gemeinden beteiligt, darunter die Gemeinde S. Vorsitzender beider Beklagten ist der Bürgermeister der Gemeinde S.
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