BAG - Urteil vom 05.11.2009
2 AZR 383/08
Normen:
KSchG § 23;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 23 Nr. 47
ArbRB 2010, 171
AuR 2010, 176
DB 2010, 623
NZA-RR 2010, 325
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 42/07
ArbG Lörrach, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 146/07

Kleinbetriebsklausel im öffentlichen Dienst; Überschreitung des Schwellenwerts in der Verwaltung

BAG, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 383/08

DRsp Nr. 2010/3818

Kleinbetriebsklausel im öffentlichen Dienst; Überschreitung des Schwellenwerts in der "Verwaltung"

Orientierungssätze: 1. Im öffentlichen Dienst muss der Schwellenwert des § 23 KSchG in der "Verwaltung" überschritten werden, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dabei ist jedenfalls eine Einheit, die als Arbeitgeber eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, als "Verwaltung" anzusehen. 2. Ob die Grundsätze über den Gemeinschaftsbetrieb auf die "Verwaltung" übertragbar sind, bleibt offen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 25. Januar 2008 - 9 Sa 42/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 23;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen, dabei insbesondere um die betriebliche Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 KSchG).

Die Beklagten sind Zweckverbände für Abwasser und Gruppenwasserversorgung nach § 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit des Landes Baden-Württemberg (GKZ BW, in der Fassung vom 16. September 1974, GBl. Baden-Württemberg 1974, 408). An beiden Zweckverbänden sind mehrere Städte und Gemeinden beteiligt, darunter die Gemeinde S. Vorsitzender beider Beklagten ist der Bürgermeister der Gemeinde S.