BSG - Urteil vom 04.05.1999
B 4 RA 28/98 R
Normen:
SGB X § 34, § 39 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 4, § 96, § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 An 3449/96
LSG Berlin, vom 26.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 An 41/97

Klagezulässigkeit bei Zusicherung eines früheren Rentenbeginns bei Wirksamwerden eines abschließenden Rentenbescheids

BSG, Urteil vom 04.05.1999 - Aktenzeichen B 4 RA 28/98 R

DRsp Nr. 2000/1373

Klagezulässigkeit bei Zusicherung eines früheren Rentenbeginns bei Wirksamwerden eines abschließenden Rentenbescheids

1. Innerhalb eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist mit dem Erlaß eines abschließenden Rentenbescheides kein Raum mehr für eine Zusicherung als ihm vorgreifliche Teilregelung. In solchen Fällen kann das Ziel, Rente ab einem früheren Zeitpunkt zu erhalten, nur noch durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den abschließenden Rentenbescheid verfolgt werden. Mit Wirksamwerden dieses Bescheides wird die auf Zusicherung eines früheren Rentenbeginns gerichtete Klage unzulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 34, § 39 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 4, § 96, § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm die Gewährung einer höheren Rente aus nachentrichteten Beiträgen zu einem früheren Zeitpunkt zuzusichern, als dies von der Beklagten zugestanden wurde.

Der 1918 in K. /S. geborene Kläger gehört zum Personenkreis der rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus. Im Dezember 1958 wanderte er von Rumänien nach Israel aus. Seitdem ist er israelischer Staatsangehöriger. Ab 1. Dezember 1983 gewährte ihm die Beklagte ein Altersruhegeld aus nachentrichteten Beiträgen.