LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2016
L 27 R 240/16
Normen:
SGG § 106 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 92 Abs. 1 S. 4; SGG § 106a;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 411/15

KlagerücknahmefiktionDrei-Monats-FristKlagebegründungBetreibensaufforderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 27 R 240/16

DRsp Nr. 2016/10131

Klagerücknahmefiktion Drei-Monats-Frist Klagebegründung Betreibensaufforderung

1. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung müssen sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen, die den späteren Eintritt der Fiktion vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG als gerechtfertigt erscheinen lassen. 2. Nach § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG "sollen" die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden; für den Fall, dass der Kläger dieser Obliegenheit nicht nachkommt, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht nach § 106a SGG vorgehen kann. 3. Eine Betreibensaufforderung kann hierauf nicht gestützt werden.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 106 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 92 Abs. 1 S. 4; SGG § 106a;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Feststellung des Sozialgerichts, dass seine Klage als zurückgenommen gilt.