Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.07.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Form eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war seit 01.07.1997 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zuletzt als Finanzbuchhalterin tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich - soweit vorliegend maßgeblich - nach dem Altersteilzeitvertrag (ATZ-V) vom 01.12.2008 (Bl. 6 d. A.), wonach die Klägerin für den Zeitraum 01.12.2008 bis 30.11.2014 Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt. Die Freistellungsphase sollte vom 01.12.2011 bis 30.11.2014 andauern. Weiterhin enthält der Vertrag einen Verweis auf den für die Beklagte geltenden vom 05.05.1998 (TV-ATZ), der wiederum in § 9 eine (vorzeitige) Beendigung des ATZ-V vorsieht, sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rente wegen Alters erwirbt.
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