LAG Baden-Württemberg, vom 01.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 115/92
ArbG Reutlingen, vom 04.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 329/92
Klagefrist bei mündlicher und anschließender schriftlicher Kündigung am
BAG, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 182/94
DRsp Nr. 1995/782
Klagefrist bei mündlicher und anschließender schriftlicher Kündigung am
»Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich, so wahrt dessen Klage auf Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch die an diesem Tage ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden, die Klagefrist des § 4KSchG regelmäßig auch für eine mündliche Kündigung, die der Arbeitgeber am selben Tag zuvor wegen desselben Sachverhalts bereits ausgesprochen hatte.«
Normenkette:
KSchG (1969) §§ 4, 7, § 13 Abs. 1 ;
Tatbestand:
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