BAG - Urteil vom 23.02.2000
7 AZR 906/98
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; BeschFG § 1 Abs. 5 ; KSchG § 4 ; SGG § 84 ; BAT § 59 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 1 BeschFG 1985
BB 2000, 1473
DB 2000, 2076
DB 2000, 528
MDR 2000, 1079
NZA 2000, 821
ZInsO 2000, 568
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Münster - Urteil vom 14. August 1997 - 2 Ca 1262/97 -,
LAG Hamm, vom 24.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2140/97

Klagefrist bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen

BAG, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 906/98

DRsp Nr. 2000/5798

Klagefrist bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen

»1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG findet keine Anwendung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung. 2. Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Feststellung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugeht, wenn der Angestellte den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG auf die Gewährung einer Zeitrente nach § 102 SGB VI beschränkt.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; BeschFG § 1 Abs. 5 ; KSchG § 4 ; SGG § 84 ; BAT § 59 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit Juli 1987 als Regierungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.