Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen zu 2) bis 8) müssen jedoch für ihre Kosten selbst aufkommen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist ein Zulassungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu 2).
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