OVG Niedersachsen - Beschluss vom 22.07.2014
4 LC 59/12
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 1; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33;
Fundstellen:
DÖV 2014, 896

Klagebefugnis der nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern gem. § 42 Abs. 2 VwGO im Falle der Beendigung der Vollzeitpflege durch Herausnahme der Kinder aus ihrer Pflegefamilie; Herausnahme eines Pflegekindes aus ihrer Pflegefamilie durch das Jugendamt

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 4 LC 59/12

DRsp Nr. 2014/13994

Klagebefugnis der nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern gem. § 42 Abs. 2 VwGO im Falle der Beendigung der Vollzeitpflege durch Herausnahme der Kinder aus ihrer Pflegefamilie; Herausnahme eines Pflegekindes aus ihrer Pflegefamilie durch das Jugendamt

Die nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern sind im Falle der Beendigung der Vollzeitpflege durch Herausnahme der Kinder aus ihrer Pflegefamilie nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 1; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Herausnahme eines Pflegekindes aus ihrer Pflegefamilie durch das Jugendamt des Beklagten rechtswidrig gewesen ist.