ArbG Herford, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1500/12
Klageänderung durch Klagehäufung in BerufungAnfechtung einer ZielvereinbarungRückzahlung von BonusvorschussWettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung und salvatorische Klausel
LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 806/13
DRsp Nr. 2014/4872
Klageänderung durch Klagehäufung in BerufungAnfechtung einer ZielvereinbarungRückzahlung von BonusvorschussWettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung und salvatorische Klausel
1. Eine Klageänderung (hier: im Wege der nachträglichen Klagehäufung) in der Berufungsinstanz ist gemäß § 533 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn es auf Vorbringen gestützt wird, das bereits in erster Instanz erfolgt und deshalb nach § 529 Abs. 1 Nr. 1ZPO beachtlich ist. Dies gilt gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2ZPO, § 67ArbGG ebenso für neues unstreitiges Vorbringen. Es kommt nicht darauf an, ob das Vorbringen (auch) für die bisherige Klage erheblich ist.2. Nimmt der Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber unterbreitetes Angebot einer Zielvereinbarung an, kann ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebenen Abschlusses einer Zielvereinbarung in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer diese Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123BGB wirksam anfechten kann.3. Eine Anpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage scheidet aus, wenn die Parteien übereinstimmend, aber fälschlich annehmen, die vereinbarten Ziele seien erreichbar. Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er die für eine Bonuszahlung vereinbarten Ziele nicht erfüllt.
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