Die Klage gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 2. Juli 2020 wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), die dieser selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.500.000,- € festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten über die Festlegung eines Betrags für ein erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff sowie den ihm zugrundeliegenden Nutzenbewertungsbeschluss des Gemeinsamem Bundesausschusses (GBA), des Beigeladenen zu 2).
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