LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2024
L 16 KR 311/20 KL
Normen:
SGB V § 35a Abs. 1 S. 1, 2, 3, 7, 8;

Klageabweisung gegen einen Schiedsspruch der Schiedsstelle über die Festlegung eines Betrags für ein erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 311/20 KL

DRsp Nr. 2024/8214

Klageabweisung gegen einen Schiedsspruch der Schiedsstelle über die Festlegung eines Betrags für ein erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff

1. Die Nutzenbewertung des Arzneimittels mit neuen Wirkstoffen erfolgt allein aufgrund von Nachweisen des Unternehmers, die dieser durch die im Dossier übermittelten Angaben beizubringen hat. 2. Für ein Arzneimittel, das nach dem Nutzenbewertungsbeschluss nach § 35a Abs. 3 SGB V keinen Zusatznutzen hat und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden kann, soll ein Erstattungsbetrag vereinbart werden, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die nach § 35a Abs. 1 S. 7 SGB V bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie.

Tenor

Die Klage gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 2. Juli 2020 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 35a Abs. 1 S. 1, 2, 3, 7, 8;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten über die Festlegung eines Betrags für ein erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff sowie den ihm zugrundeliegenden Nutzenbewertungsbeschluss des Gemeinsamem Bundesausschusses (GBA), des Beigeladenen zu 2).