Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis, in dessen Rahme die Klägerin als Leitende Psychologin seit Dezember 2002 in der Fachklinik für Suchtkranke beschäftigt war, durch die Eigenkündigung der Klägerin erklärt mit Schreiben vom 24.12.2003 zum 31.01.2004 geendet hat.
Die Klägerin hat die Klage vom 13.02.2004 im Wesentlichen damit begründet,
dass sie sich am 07.01.2004 mit Herrn Z. auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt habe, was man auch dem Schreiben der Beklagten vom 22.01.2004 entnehmen könne.
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