LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2016
L 13 SB 291/15 B PKH
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 125 SB 137/15

Klage wegen UntätigkeitVorliegen weiterer gesundheitlicher MerkmaleInanspruchnahme von Nachteilsausgleichen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 291/15 B PKH

DRsp Nr. 2016/7604

Klage wegen Untätigkeit Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen

§ 69 Abs. 4 SGB IX spricht ausdrücklich von dem Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind; hiermit sind die häufig so bezeichneten Merkzeichen gemeint.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger erhielt am 24. Juli 2009 einen Bescheid der Beklagten, der wörtlich folgenden Text enthielt:

"Bescheid

über die Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sowie über die Ausstellung eines Ausweises nach § 69 Abs. 1, 4 und 5 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl. S. 1046 ff).

Feststellungen:

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 30.

Die Funktionsbeeinträchtigung hat zu einer dauerhaften Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt.

Begründung:

Bei Ihnen liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen gemäß § 69 Abs. 1 - 3 SGB IX vor:

a) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule