Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger erhielt am 24. Juli 2009 einen Bescheid der Beklagten, der wörtlich folgenden Text enthielt:
"Bescheid
über die Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sowie über die Ausstellung eines Ausweises nach § 69 Abs. 1, 4 und 5 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl. S. 1046 ff).
Feststellungen:
Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 30.
Die Funktionsbeeinträchtigung hat zu einer dauerhaften Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt.
Begründung:
Bei Ihnen liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen gemäß § 69 Abs. 1 - 3 SGB IX vor:
a) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule
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