LSG Hamburg - Urteil vom 22.02.2024
L 4 AS 333/21
Normen:
SGG § 136 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2710/20

Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgrund zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

LSG Hamburg, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 333/21

DRsp Nr. 2024/3257

Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgrund zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Die Regelungen über die Ortsabwesenheit sind verfassungsmäßig. Sie sind zwar geeignet, die allgemeine Handlungsfreiheit des Leistungsberechtigten zu beschränken, dies ist jedoch gerechtfertigt aus dem Grund, eine jederzeit mögliche Vermittelbarkeit in eine Beschäftigung und damit die Selbsthilfemöglichkeit zu sichern. Das erscheint im Sinne eines typisierenden gesetzlichen Konzepts als verhältnismäßig. Ob der Kläger eine nachträgliche Genehmigung hätte erteilt werden können oder müssen, kann mangels Belegs des Abwesenheitszwecks dahinstehen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten aufgrund zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis 15. Juni 2019 und 20. September 2019 bis 3. November 2019.