Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen ein Schreiben (ihrer Auffassung nach einen Bescheid), in dem die Zahlungspflicht aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger mitgeteilt wurde.
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