SG Detmold, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2373/11
Klage gegen die Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund der Anrechnung eines GründungszuschussesRechtmäßigkeit der Anrechnung eines GründungszuschussesGeltendmachung der Erstattungsforderung in einer SummeSinn und Zweck der vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 SGB III
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1880/12
DRsp Nr. 2015/18409
Klage gegen die Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund der Anrechnung eines GründungszuschussesRechtmäßigkeit der Anrechnung eines GründungszuschussesGeltendmachung der Erstattungsforderung in einer SummeSinn und Zweck der vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 SGB III
1. Die Regelung des § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III (i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1SGB II) ist nicht dahin auszulegen, dass inzidenter die "abschließende Entscheidung" auf ihre Richtigkeit überprüft wird. Ist der Betroffene mit der abschließenden Entscheidung nicht einverstanden, muss er gegen diese vorgehen.2. Der Gründungszuschuss nach § 57SGB III in der 2009 geltenden Fassung (jetzt § 93SGB III) diente und dient ausdrücklich "zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung". Es handelt sich nicht um eine Leistung zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen. Eine Anrechnung des Gründungszuschusses ist rechtmäßig.
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