LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2015
L 7 AS 1880/12
Normen:
SGB III i.d.F. v. 15.07.2009 § 57; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB III § 93; SGB II § 43;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2373/11

Klage gegen die Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund der Anrechnung eines GründungszuschussesRechtmäßigkeit der Anrechnung eines GründungszuschussesGeltendmachung der Erstattungsforderung in einer SummeSinn und Zweck der vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 SGB III

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1880/12

DRsp Nr. 2015/18409

Klage gegen die Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund der Anrechnung eines Gründungszuschusses Rechtmäßigkeit der Anrechnung eines Gründungszuschusses Geltendmachung der Erstattungsforderung in einer Summe Sinn und Zweck der vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 SGB III

1. Die Regelung des § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III (i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) ist nicht dahin auszulegen, dass inzidenter die "abschließende Entscheidung" auf ihre Richtigkeit überprüft wird. Ist der Betroffene mit der abschließenden Entscheidung nicht einverstanden, muss er gegen diese vorgehen. 2. Der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III in der 2009 geltenden Fassung (jetzt § 93 SGB III) diente und dient ausdrücklich "zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung". Es handelt sich nicht um eine Leistung zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen. Eine Anrechnung des Gründungszuschusses ist rechtmäßig.