Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen eine endgültige Festsetzung und eine Erstattungsforderung des Beklagten für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 in Höhe von jeweils 2.368,08 EUR.
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