Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 70 973 € festgesetzt.
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Klägerin wendet sich als Alleinerbin ihres im Jahr 2007 verstorbenen Ehemannes, der mit Ablauf des Jahres 1992 im Rang eines Oberstleutnants in den Ruhestand getreten war, gegen das Ruhen einbehaltener Teile seiner Versorgungsbezüge. Ihr Ehemann war von 1975 bis 1984 zur Dienstleistung an das NATO Hawk Management Office beurlaubt gewesen und hatte für diese Verwendung eine Kapitalabfindung erhalten. Mit bestandskräftig gewordenem Versorgungsfestsetzungsbescheid verfügte die Versorgungsbehörde, dass die Versorgungsbezüge des Ehemanns - gemessen an der Dauer seiner Beschäftigungszeit bei der NATO - in Höhe von 19,26 v.H. seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ruhen und nicht ausgezahlt werden.
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