Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2018 -
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.06.2017 und ihres Widerspruchsbescheids vom 17.07.2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Anrechnung von vor dem 01.12.2002 liegenden Zeiten besonderer Auslandsverwendungen bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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