LSG Hamburg - Urteil vom 21.12.2023
L 4 AS 276/22 D
Normen:
SGB X § 24; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FA 2024, 120
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 3031/21

Klage eines erwerbsfähigen Beziehers von Grundsicherung gegen ihm erteilte Sanktionsbescheide wegen der Verletzung seiner Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung

LSG Hamburg, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 276/22 D

DRsp Nr. 2024/5179

Klage eines erwerbsfähigen Beziehers von Grundsicherung gegen ihm erteilte Sanktionsbescheide wegen der Verletzung seiner Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 10 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 24; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen mehrere Sanktionsbescheide.

Der 1985 geborene, erwerbsfähige Kläger stand beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).