VGH Bayern - Urteil vom 05.07.2023
3 B 22.968
Normen:
BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 2; BayVwVfG Art. 46; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 19.4166

Klage einer technischen Amtsrätin gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund seelischer Störungen und Abhängigkeitserkrankungen

VGH Bayern, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 3 B 22.968

DRsp Nr. 2024/8992

Klage einer technischen Amtsrätin gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund seelischer Störungen und Abhängigkeitserkrankungen

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 2; BayVwVfG Art. 46; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG durch die Beklagte.

Zuletzt stand sie als technische Amtsrätin (BesGr A 12) im Dienst der Beklagten. Seit 17. September 2014 ist ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt (Bescheid des ZBFS v. 20.11.2014: "seelische Störung, Abhängigkeitserkrankung in Heilungsbewährung").