I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Art.
Zuletzt stand sie als technische Amtsrätin (BesGr A 12) im Dienst der Beklagten. Seit 17. September 2014 ist ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt (Bescheid des ZBFS v. 20.11.2014: "seelische Störung, Abhängigkeitserkrankung in Heilungsbewährung").
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