LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.04.2024
10 Sa 433/23 SK
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37; BauWiAusbV Anl. 14 zu § 74; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 172/22

Klage einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe wegen der Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Geltungsbereich des Tarifvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.04.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 433/23 SK

DRsp Nr. 2024/7234

Klage einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe wegen der Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Geltungsbereich des Tarifvertrages

1. Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" dem Betrieb geben. 2. Das Verlegen von Heizungsschläuchen aus Kunststoff zählt zu dem Heizungsbauerhandwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV und unterfällt damit nicht dem VTV.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. März 2023 - 12 Ca 172/22 SK - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37; BauWiAusbV Anl. 14 zu § 74; TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.