Unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 26.11.2013 wird die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.04.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Seit März 2005 war der Kläger bei der Beklagten als Vertriebs- und Marketingleiter tätig, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 8.462,00 Euro. Die Beklagte vertreibt medizinische Geräte.
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