LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.04.1996
10 Ta 70/96
Normen:
BGB § 181 ; ZPO §§ 173 187 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 255

Klage auf Vergütung: Zustellung an den Prokuristen als In-sich-Geschäft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 10 Ta 70/96

DRsp Nr. 2001/15130

Klage auf Vergütung: Zustellung an den Prokuristen als In-sich-Geschäft

1. Die Vergütungsklage des Prokuristen einer GmbH gegen die Gesellschaft kann trotz Schließung des Geschäftslokals der GmbH nicht an den klagenden Prokuristen selbst nach § 173 ZPO unter dessen Privatanschrift zugestellt werden.2. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 187 ZPO; es ergibt sich bei fehlender Befreiung vom Verbot des § 181 BGB überdies aus der fehlenden Vertretungsmacht des Prokuristen.

Normenkette:

BGB § 181 ; ZPO §§ 173 187 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist ausweislich auszugsweise vorgelegten Anstellungsvertrages vom 10.06.1994 bei der Beklagten als Vertriebsleiter beschäftigt. Der Firmensitz der Beklagten ist im Vertrag mit "Messeturm ..." angegeben. Der Kläger fordert mit der Klage Zahlung rückständiger Vergütung. Er behauptet, ihm sei von der Beklagten Prokura erteilt worden.

Da die Beklagte ihr Geschäftslokal im Messeturm in ... aufgegeben hat und ein anderweitiges Geschäftslokal im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannt ist, hat der Kläger Zustellung der Klage an die Beklagte unter seiner Privatanschrift beantragt und gemeint, da ihm Prokura erteilt sei, könne an ihn wirksam zugestellt werden.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31.01.1996 zurückgewiesen.