I.
Der Kläger ist ausweislich auszugsweise vorgelegten Anstellungsvertrages vom 10.06.1994 bei der Beklagten als Vertriebsleiter beschäftigt. Der Firmensitz der Beklagten ist im Vertrag mit "Messeturm ..." angegeben. Der Kläger fordert mit der Klage Zahlung rückständiger Vergütung. Er behauptet, ihm sei von der Beklagten Prokura erteilt worden.
Da die Beklagte ihr Geschäftslokal im Messeturm in ... aufgegeben hat und ein anderweitiges Geschäftslokal im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannt ist, hat der Kläger Zustellung der Klage an die Beklagte unter seiner Privatanschrift beantragt und gemeint, da ihm Prokura erteilt sei, könne an ihn wirksam zugestellt werden.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31.01.1996 zurückgewiesen.
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