Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. November 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung seiner namentlichen Identifizierung in einer Presseberichterstattung, die die Beklagte in ihr Onlinearchiv eingestellt hat. Die Berichterstattung betrifft eine nunmehr fast 40 Jahre zurückliegende strafgerichtliche Verurteilung des Klägers.
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