Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Mit ihrer im September 2013 erhobenen Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten, sie in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2011 als Pflichtversicherte zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden und die entsprechenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum zu entrichten.
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