OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2020
12 A 270/18
Normen:
VwGO § 124; SGB VIII § 36 Abs. 1 S. 3-4;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3748/16

Klage auf die Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Kostenübernahme für eine Beschulung und der Unterbringung in einem Internat; Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 12 A 270/18

DRsp Nr. 2020/16698

Klage auf die Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Kostenübernahme für eine Beschulung und der Unterbringung in einem Internat; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124; SGB VIII § 36 Abs. 1 S. 3-4;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der allein gerügten Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.