BSG - Beschluss vom 30.01.2015
B 8 SO 91/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 67/11
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 48/08

Klärungsfähigkeit und Rechtserheblichkeit einer RechtsfrageKonkret-individuelle Sachentscheidung

BSG, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 91/14 B

DRsp Nr. 2015/3259

Klärungsfähigkeit und Rechtserheblichkeit einer Rechtsfrage Konkret-individuelle Sachentscheidung

1. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. 2. Über die aufgeworfenen Rechtsfragen müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen. 3. Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für "ergänzende Fördermaßnahmen in den Schulferien für behinderte Kinder".

Die Klage war erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Trier vom 10.8.2011; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 25.9.2014).