Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für "ergänzende Fördermaßnahmen in den Schulferien für behinderte Kinder".
Die Klage war erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Trier vom 10.8.2011; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 25.9.2014).
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