BSG - Beschluss vom 15.01.2015
B 5 RS 16/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1136/10
SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 394/07

Klärungsfähigkeit einer RechtsfrageWeitere Sachverhaltsaufklärung nach Zurückverweisung

BSG, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 16/14 B

DRsp Nr. 2015/2359

Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Weitere Sachverhaltsaufklärung nach Zurückverweisung

1. Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. 2. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfragen erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 30.4.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 9.1.1989 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint.