BSG - Beschluß vom 04.07.2000
B 7 AL 4/00 B
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL12/99
SG Kiel, vom 19.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 186/97

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen

BSG, Beschluß vom 04.07.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 4/00 B

DRsp Nr. 2000/7827

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen

1. Bei der Frage, ob das Verhalten eines Leistungsempfängers als grob oder nur leicht fahrlässig einzustufen ist, ist die tatrichterliche Würdigung im konkreten Einzelfall und nicht die Anwendung eines klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtssatzes betroffen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung von gezahlter Alhi.