BSG - Beschluss vom 25.11.2014
B 5 RS 10/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 6/12
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 107/06

Klärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageSubstantiierter Vortrag zur KlärungsbedürftigkeitKlärungsbedürftigkeit trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen B 5 RS 10/14 B

DRsp Nr. 2015/251

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Substantiierter Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit Klärungsbedürftigkeit trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung

1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 3. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat. 4. Liegen bereits höchstrichterliche Entscheidungen zu dem angesprochenen Problemkreis vor, hat der Beschwerdeführer darzutun, dass trotz dieser noch oder wieder Klärungsbedürftigkeit besteht.