BSG - Beschluß vom 06.05.1999
B 11 AL 209/98 B
Normen:
AFG ; SGB III ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG München - L 9 AL 107/97 - 14.05.1998,
SG München, vom 20.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 Al 242/95

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zu abgelaufenem Recht

BSG, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 209/98 B

DRsp Nr. 2001/3900

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zu abgelaufenem Recht

1. Voraussetzung für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997 geltenden Recht ist, daß die Rechtsfrage auch unter Geltung des SGB III klärungsbedürftig ist oder eine erhebliche Anzahl von gleichgelagerten Fällen nach bisherigen Recht zu entscheiden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG ; SGB III ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) nach der der Lohnsteuerklasse III entsprechenden Leistungsgruppe C. Er ist der Auffassung, § 113 Abs 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei in der Weise auszulegen, daß auch ein zum 1. Januar erfolgter Lohnsteuerklassenwechsel berücksichtigt werden müsse. Die Klage ist in den Vorinstanzen mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision nicht zugelassen.