Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten, einen Rechtsanwalt aus Jugoslawien, mit einem am 3. August 1998 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 18. Juli 1998 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, ihm für das Verfahren vor dem BSG Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Das Urteil ist dem Kläger am 15. Mai 1998 mit Einschreiben gegen Rückschein in Jugoslawien zugestellt worden.
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