I
Der am 11. November 1929 geborene Kläger, der ab 1964 als Kassen- bzw Vertragsarzt zugelassen war, beantragte bei den Zulassungsgremien, über den 31. Dezember 1998 hinaus trotz Überschreitens der Altersgrenze weiter vertragsärztlich tätig zu sein dürfen. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss ab. Anrufung des Berufungsausschusses, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die gesetzlichen Vorschriften über die grundsätzliche Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres stünden mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 >SGG<) geltend.
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