BSG - Beschluß vom 28.04.2004
B 6 KA 106/03 B
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 ; SGB V § 95 Abs. 7 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KA 1/00
SG Hamburg, vom 30.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 396/98

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluß vom 28.04.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 106/03 B

DRsp Nr. 2004/13148

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Die Frage ist für die Rechtsanwendung geklärt, wenn die Verfassungsrichter in Anwendung des § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG zu der Auffassung gelangt sind, die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden seien jeweils nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerden keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung aufwiesen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; SGB V § 95 Abs. 7 S. 2 ;

Gründe:

I

Der am 11. November 1929 geborene Kläger, der ab 1964 als Kassen- bzw Vertragsarzt zugelassen war, beantragte bei den Zulassungsgremien, über den 31. Dezember 1998 hinaus trotz Überschreitens der Altersgrenze weiter vertragsärztlich tätig zu sein dürfen. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss ab. Anrufung des Berufungsausschusses, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die gesetzlichen Vorschriften über die grundsätzliche Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres stünden mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 >SGG<) geltend.