BSG - Beschluss vom 24.02.2015
B 1 KR 64/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 65/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 2530/08

Klärungsbedürftige RechtsfrageNotwendigkeit der KrankenhausbehandlungGesamtbetrachtung von Behandlungszielen und vorhandenen Möglichkeiten

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 64/14 B

DRsp Nr. 2015/4854

Klärungsbedürftige Rechtsfrage Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung Gesamtbetrachtung von Behandlungszielen und vorhandenen Möglichkeiten

1. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist. 2. Soweit ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung besteht, unterliegt es keinem Zweifel, dass das Krankenhaus auch die gesamte für die Krankenhausbehandlung erforderliche Pflege zu leisten hat und der erkrankte, krankenhausbehandlungsbedürftige Versicherte Anspruch hierauf hat. 3. Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ein Krankheitszustand ist, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht. 4. Dabei fordert das BSG für die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung weder den Einsatz aller dieser Mittel noch sieht es ihn stets als ausreichend an.