SG Braunschweig, vom 09.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 81/98
Klärungsbedürftige Rechtsfragen im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 28.06.2001 - Aktenzeichen B 3 KR 1/01 B
DRsp Nr. 2002/1646
Klärungsbedürftige Rechtsfragen im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Eine aufgeworfene Rechtsfrage muß nicht für jedes einzelne Hilfsmittel in einem eigenen Revisionsverfahren nochmals konkret beantwortet werden, wenn sie bereits vom Senat nach generellen Kriterien beantwortet worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; es liegt keiner der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor.
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