BSG - Beschluss vom 15.01.2015
B 5 R 318/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2652/13
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1579/12

Klärungsbedarf für eine RechtsfrageHöchstrichterliche KlärungInhaltliche Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen B 5 R 318/14 B

DRsp Nr. 2015/2361

Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage Höchstrichterliche Klärung Inhaltliche Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

1. Klärungsbedarf entfällt, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 3. Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen. 4. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw. des BVerfG sowie ggf. der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet.