BSG - Beschluss vom 04.02.2015
B 6 KA 31/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106a;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 35/13
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 802/11

Klärung einer in einer unzulässigen Klage aufgeworfenen RechtsfrageÜberzahlungen wegen überhöhter AbschlagszahlungenKeine Richtigstellung vor Rückforderung

BSG, Beschluss vom 04.02.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 31/14 B

DRsp Nr. 2015/3206

Klärung einer in einer unzulässigen Klage aufgeworfenen Rechtsfrage Überzahlungen wegen überhöhter Abschlagszahlungen Keine Richtigstellung vor Rückforderung

1. Ist eine Klage bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen, kommt eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen schon allein deswegen nicht in Betracht. 2. Es bedarf keiner vorherigen sachlich-rechnerischen Richtigstellung, wenn auf überhöhten Abschlagzahlungen beruhende Überzahlungen des Honorarkontos zurück gefordert werden sollen; eine (nachgehende) sachlich-rechnerische Richtigstellung nach § 106a SGB V, die zugleich eine teilweise Rücknahme des ursprünglich erteilten Honorarbescheides beinhaltet, ist dann erforderlich, wenn die Honorarfestsetzung - also die Konkretisierung des Teilhabeanspruchs des Vertragsarztes durch den Honorarbescheid fehlerhaft ist. 3. Dies trifft bei überhöhten Abschlagzahlungen jedoch nicht zu, weil ihnen (noch) keine Honorarfestsetzung zugrunde liegt, sondern sie dieser vorangehen. 4. Ob Abschlagzahlungen überhöht waren - und insbesondere in welcher Höhe dies der Fall ist -, steht (erst) in dem Moment fest, in dem die Höhe des dem Vertragsarzt tatsächlich zustehenden Honorars festgestellt ist.