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Die Beigeladene wendet sich gegen die Feststellung, dass das maßgebliche Geburtsdatum des Klägers, soweit davon im Rahmen seines rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zu ihr Rechte und Pflichten abhängig sind, ein anderes Datum ist, als es die an den Kläger vergebene Versicherungsnummer (VNr) enthält.
Der in Griechenland geborene Kläger ist seit Dezember 1977 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Er wird von der Beklagten unter der VNr 23 180147 K 080 geführt. Das darin enthaltene Geburtsdatum 18. Januar 1947 entspricht den Angaben, die der Kläger ursprünglich zu seinem Geburtsdatum gegenüber der Beklagten gemacht hat.
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