BSG - Urteil vom 28.04.2004
B 5 RJ 33/03 R
Normen:
SGB I § 33a Abs. 2 Nr. 2 § 33a Abs. 1 § 33a Abs. 3 ; SGB X § 21 Abs. 1 Nr. 3 ; SGG § 118 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 415 ;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 13 RJ 872/97 - 28.03.2003,
SG Darmstadt, vom 16.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 J 2302/96

Klärung des maßgeblichen Geburtsdatums eines Versicherten

BSG, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen B 5 RJ 33/03 R

DRsp Nr. 2004/17612

Klärung des maßgeblichen Geburtsdatums eines Versicherten

1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch die Klärung des maßgeblichen Geburtsdatums eines Versicherten sein. 2. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Geburtsdatum als solches in der Urkunde ausdrücklich und vollständig vermerkt ist, Es ergibt sich aus der Urkunde auch, wenn die durch die Urkunde bewiesenen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts auf ein abweichendes Geburtsdatum iS. des § 33a Abs. 2 SGB I schließen lassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 33a Abs. 2 Nr. 2 § 33a Abs. 1 § 33a Abs. 3 ; SGB X § 21 Abs. 1 Nr. 3 ; SGG § 118 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 415 ;

Gründe:

I

Die Beigeladene wendet sich gegen die Feststellung, dass das maßgebliche Geburtsdatum des Klägers, soweit davon im Rahmen seines rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zu ihr Rechte und Pflichten abhängig sind, ein anderes Datum ist, als es die an den Kläger vergebene Versicherungsnummer (VNr) enthält.

Der in Griechenland geborene Kläger ist seit Dezember 1977 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Er wird von der Beklagten unter der VNr 23 180147 K 080 geführt. Das darin enthaltene Geburtsdatum 18. Januar 1947 entspricht den Angaben, die der Kläger ursprünglich zu seinem Geburtsdatum gegenüber der Beklagten gemacht hat.