BAG - Urteil vom 20.01.2000
2 AZR 733/98
Normen:
ZPO § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, §§ 86, 579 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 56 ZPO
BAGE 92, 248
BB 2000, 780
DB 2000, 779
MDR 2000, 781
NZA 2000, 613
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 10/95
LAG Hamburg, vom 25.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 72/97

Klärung der Prozeßfähigkeit einer Partei

BAG, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 733/98

DRsp Nr. 2000/5139

Klärung der Prozeßfähigkeit einer Partei

»1. Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozeßfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten, zu erheben, um Zweifel an der Prozeßfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine ''subjektive" Beweisführungslast (im Anschluß an BGH 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059, mwN). 2. War der Kläger bei Erteilung der Prozeßvollmacht prozeßfähig, schadet es nicht, wenn er später prozeßunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozeßvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozeß und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluß an BGH 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - BGHZ 121, 263, 266).«

Normenkette:

ZPO § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, §§ 86, 579 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand: