1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Veranlagung zur Kirchensteuer für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern. Er selbst ist Mitglied der Freireligiösen Gemeinde in Nürnberg, einer nicht steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, der er Beiträge zahlt. Zur Kirchensteuer wurde er herangezogen, weil seine Ehefrau bis zum August 1962 der evangelischen Kirche angehörte. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramtes in Nürnberg vom 11. Juni 1963. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 14 GG.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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