LAG München - Beschluss vom 11.04.2012
11 TaBV 18/12
Normen:
GG Art. 140; WRV Art 137 Abs. 3; KAGO § 2 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 95 Abs. 2; MAVO § 52 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 381/11

Kirchenrechtsweg für Streit um Aussetzung einer Abmahnung gegenüber einer schwerbehinderten Mitarbeiterin im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder

LAG München, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 11 TaBV 18/12

DRsp Nr. 2012/8839

Kirchenrechtsweg für Streit um Aussetzung einer Abmahnung gegenüber einer schwerbehinderten Mitarbeiterin im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder

Keine Zuständigkeit der weltlichen Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung eines kirchlichen Krankenhauses.

1. Gemäß Art. 140 GG mit Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes; den Religionsgemeinschaften ist infolge dieser verfassungsrechtlichen Sonderstellung der Kirchen das Recht gewährleistet, mitarbeitervertretungsrechtliche Fragen eigenständig zu regeln und somit selbst darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Beschäftigten und ihre Vertretungsorgane in Angelegenheiten des Betriebes, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen. 2. Regelungen über die Mitbestimmung gehören dabei zum Organisationsrecht, das der Selbstgestaltungsmacht der Kirchen unterliegt; im Rahmen dieses Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts haben die Religionsgemeinschaften nicht nur die Befugnis zur eigenständigen Rechtsetzung und Verwaltung im Bereich der eigenen Angelegenheiten sondern auch die Kompetenz zur selbstständigen Kontrolle des selbst gesetzten Rechts durch die kircheneigenen Gerichte.