Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger für die Monate Juli bis September 2014 Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) zusteht.
Der Kläger ist - bei schwankendem Gehalt - als Taxifahrer abhängig beschäftigt. Die näheren Lebensumstände des Klägers sind im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 30. Mai 2016 zutreffen beschrieben. Hierauf wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kinderzuschlag für die Monate Juli und August 2014 wegen Nichterreichens der Einkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 BKGG in diesen beiden Monaten, mit weiterem Bescheid vom 1. Dezember 2014 Kinderzuschlag für den Monat September 2014 wegen bedarfsdeckenden Einkommens im Sinne von § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (insbes. Zufluss einer Nachzahlung von Verletztengeld) in diesem Monat ab.
Der Kläger erhob jeweils Widerspruch. Die Widersprüche wurden mit Bescheiden vom 13. Februar 2015 zurückgewiesen. Am 10. März 2015 hat er vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
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