BSG - Beschluss vom 15.06.2015
B 4 KG 7/14 B
Normen:
BKGG § 6a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BK 2/14
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 BK 2/14

Kinderzuschlag nach § 6a BKGGVerfassungskonformität des mittelbaren Ausschlusses des Kinderzuschlags

BSG, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen B 4 KG 7/14 B

DRsp Nr. 2015/11475

Kinderzuschlag nach § 6a BKGG Verfassungskonformität des mittelbaren Ausschlusses des Kinderzuschlags

1. Der 14. Senat des BSG hat bereits ausgeführt, dass - nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6a BKGG - gerade eine Hilfebedürftigkeit und der Bezug von Leistungen nach dem SGB II vermieden werden sollten. 2. Soweit wegen der Ausschlussregelung in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ohnehin keines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhalten könnte, scheidet auch ein Anspruch nach § 6a BKGG aus. 3. Dieser (mittelbare) Ausschluss von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für Berechtigte nach dem AsylbLG ebenso wie der Ausschluss des betroffenen Personenkreises unmittelbar von Leistungen nach dem SGB II sind mit dem GG vereinbar und insbesondere der allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dadurch nicht verletzt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKGG § 6a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I